Gemeindewerke Rückersdorf

Grund- und Ersatzversorgung" Kundeninformation "

(gültig ab 01.01.2001)

 

für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der
Gemeindewerke Rückersdorf, genehmigt mit Bescheid der Regierung
von Mittelfranken
vom 27.12.2000 Nr. 330-3163.1-R.

Die Gemeindewerke Rückersdorf, im folgenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) genannt,
bieten die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem
Niederspannungsnetz aufgrund der jeweils geltenden

„Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“
(AVBEltV) einschließlich der „Ergänzenden Bestimmungen“ des EVU,

„Technische Anschlußbedingungen“ (TAB) des EVU,

„Bundestarifordnung Elektrizität“ (BTOElt)
zu den nachfolgenden Tarifbestimmungen an.

Allgemeine Tarifbestimmungen

Der Elektrizitätsbedarf wird für jede Kundenanlage gesondert erfaßt und abgerechnet.
Als Kundenanlage gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit
( z.B. Wohnungen, vgl. auch „Technische Anschlußbedingungen“).

Eine Kundenanlage kann nicht mehrere Hausanschlüsse umfassen.
Nur in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Stromverbraucher
gelten als einzige Kundenanlage.

Als eigene Kundenanlage gelten auch Verbrauchseinrichtungen,
die von mehreren Kunden gemeinsam genutzt werden
(z.B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren und Kellern sowie Heizungsanlagen,
Aufzüge, gemeinschaftliche - nicht gewerbliche - Waschanlagen, Garagen u. dgl.).

Zusammensetzung des Stromentgelts

Das Stromentgelt für die je Kundenanlage zum Allgemeinen Tarif bezogene elektrische
Energie setzt sich zusammen aus einem

Arbeitsentgelt
für die vom Kunden bezogene elektrische Arbeit (Ziffer 1.1),
Leistungsentgelt
für die vom Kunden beanspruchte elektrische Leistung (Ziffer 1.2),
Verrechnungsentgelt
für Messung, Abrechnung und Inkasso (Ziffer 1.4).
Die für die Berechnung des Stromentgelts geltenden Preise werden im
zugehörigen Preisblatt genannt.
Die Arbeitspreise und der Höchstpreis enthalten eine Konzessionsabgabe,
die an die Gemeinde abgeführt wird.
Auf das Stromentgelt wird die Stromsteuer und die Umsatzsteuer nach den
jeweiligen gesetzlichen Steuersätzen in Rechnung gestellt.

 
1.
Tarifaufbau
1.1

Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt wird durch Multiplikation der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit (in Kilowattstunden = kWh) mit dem Arbeitspreis (in Pf/kWh) errechnet.
Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.

1.2
Leistungsentgelt
1.2.1
Kunden ohne Leistungsmessung
Das Entgelt wird wie folgt errechnet:

Bei Kunden unterhalb der jeweils im Preisblatt definierten Verbrauchsgrenze wird das Leistungsentgelt mit dem Arbeitspreis zum Verbrauchs-preis zusammengefaßt. Das Entgelt wird durch Multiplikation der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit (kWh) mit dem Verbrauchspreis ermittelt.

Bei Kunden oberhalb der jeweils im Preisblatt definierten Verbrauchsgrenze wird ein fester Anteil des Leistungspreises für jede Kundenanlage gesondert angesetzt. Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgelts wird mit dem Arbeitspreis zum Verbrauchspreis (in Pf/kWh) zusammengefaßt. Das verbrauchsabhängige Entgelt wird durch die Multiplikation der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit (in Kwh) mit dem Verbrauchspreis errechn
Innerhalb der Preisregelungen ohne Schwachlastregelung bzw. mit Schwachlastregelung erfolgt stets eine Bestabrechnung.
1.2.2
Leistungsentgelt nach ¼-Stunden-Messung

Falls die von einer Kundenanlage in Anspruch genommene Leistung in mindestens 2 Monaten des Abrechnungszeitraumes 30 kW überschreitet, ist das EVU berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet, für den betreffenden Abrechnungszeitraum das Leistungsentgelt nach gemessener ¼-Stunden-Leistung zu berechnen.

Dabei wird die Jahresverrechnungsleistung mit dem Leistungspreis multipliziert.

Als Jahresverrechnungsleistung gilt die höchste in einem Monat während einer Viertelstunde in Anspruch genommene Wirkleistung, die von einem Maximumzähler mit einer Meßperiode von 15 Minuten gemessen und angezeigt wird; sie wird auf 0,1 kW gerundet.

1.3
Durchschnittspreisbegrenzung
Der Durchschnittspreis je kWh für Kunden mit ¼-Stunden-Messung - ermittelt aus der Summe Arbeitsentgelt gemäß Ziffer 1.1 und Leistungsentgelt gemäß Ziffer 1.2, dividiert durch die im Abrechnungszeitraum bezogene elektrische Arbeit - wird auf den Höchstpreis begrenzt.
1.4
Verrechnungsentgelt
Das Verrechnungsentgelt für Messung, Abrechnung und Inkasso richtet sich nach Art und Umfang der erforderlichen Meß- und Steuereinrichtung.
2.
Schwachlastregelung
2.1
Der jeweils gültige Schwachlastzeitraum wird im Preisblatt ausgewiesen. Bei Veränderung seiner Lastverhältnisse kann das EVU mit angemessener Vorankündigung geänderte Zeiten festlegen.

Die Tarifschaltung erfolgt durch Tarifsteuergeräte; mechanische Schalt-uhren werden nicht auf Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) umgestellt.

2.2
Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit wird gesondert ermittelt.
2.3
Das Arbeitsentgelt hierfür wird durch Multiplikation der im Abrechnungszeitraum während der Schwachlastzeit bezogenen elektrischen Arbeit (in kWh) mit dem Schwachlast-Arbeitspreis errechnet.
2.4
Der Strombezug in der Schwachlastzeit bleibt bei der Ermittlung des Leistungsentgelts außer Ansatz. Bei Leistungsmessung gemäß Ziffer 1.2.2 wird deshalb die Erfassung der Leistungswerte während der Schwachlastzeit ausgesetzt.
2.5
Die Schwachlastarbeit und das entsprechende Entgelt bleiben bei der Ermittlung des Durchschnittspreises gemäß Ziffer 1.3 außer Ansatz.
2.6
Die Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung mit Ausnahme von gemäß Ziffer 3.1 betriebenen Wärmepumpen.
3.
3. Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
3.1
Kann das EVU den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen unterbrechen und wird deren Strombezug getrennt gemessen, so wird der Strombezug dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgelts nicht berücksichtigt.
3.1.1
Bei Wärmepumpen, bei denen die Raumheizung während der Unterbrechungszeiten durch eine andere Energieart erfolgt (bivalent-alternativer Betrieb), kann das EVU den Strombezug der Wärmepumpen bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrechen.
3.1.2
Bei Wärmepumpen, die den Raumwärmebedarf allein decken (mono-valenter Betrieb) oder die parallel zu einer nichtelektrischen Raumheizung betrieben werden (bivalentparalleler Betrieb), kann das EVU den Strombezug der Wärmepumpen bis zu jeweils 2 Stunden hintereinander und insgesamt nicht länger als 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrechen. Dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungen nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Unterbrechungszeit sein.
3.2
Während der Unterbrechungszeiten gemäß den Ziffern 3.1.1 bzw. 3.1.2 darf der Raumwärmebedarf nicht durch eine andere netzgekoppelte elektrische Heizung gedeckt werden.
3.3
Ziffer 3.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Strombezug gemäß den Ziffern 3.1.1 bzw. 3.1.2 unterbrochen werden kann, sofern sie nicht der Raumheizung dienen.
Für die der Ziffer 3.1.2 entsprechenden Verbrauchseinrichtungen gilt dies jedoch nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des EVU nicht verschlechtert werden.
4.
Abrechnung und Mitteilungspflichten
4.1
Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und der Bezahlung sind in der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)“ einschließlich der „Ergänzenden Bestimmungen“ geregelt.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung werden dem Kunden auf Wunsch unentgeltlich ausgehändigt bzw. zugesandt.

Als Abrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr (365 Tage). Der Ablesezeitraum erstreckt sich von Ende November bis Mitte Dezember. Die Abrechnung erfolgt stichtagsgenau zum Ablesetag.

4.2
Das Stromentgelt wird für den Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt. Zwischenzeitlich sind angemessene, in der Regel gleichbleibende Abschlagszahlungen zu leisten.
4.3
Bei einem von einem Jahr abweichenden Abrechnungszeitraum werden Leistungs- und Verrechnungsentgelte zeitanteilig in Rechnung gestellt.
4.4
Der Kunde ist verpflichtet, dem EVU die Art seines Elektrizitätsbedarfs sowie die Anzahl der Kundenanlagen anzugeben und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.

Stellt sich heraus, daß durch eine vom Kunden nicht angezeigte Änderung die bisherige Abrechnung zu einem zu niedrigen Stromentgelt geführt hat, wird der Unterschiedsbetrag vom Zeitpunkt der Änderung an nachberechnet.

§ 23 Absatz 2 AVBEltV bleibt unberührt.

5.
Allgemeine Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Allgemeinen Tarifs verliert die bisherige Fassung, die seit 01.07.2000 gültig war, ihre Gültigkeit.

Änderungen dieses Allgemeinen Tarifs werden öffentlich bekanntgegeben und zum jeweiligen Termin wirksam. Erfolgen sie im Laufe eines Abrechnungszeitraums, wird das Stromentgelt zeitanteilig ermittelt. Das gleiche gilt bei Änderungen der Steuer- und Abgabesätze.

6. Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG
 

Energieträgermix für das Jahr 2005 einschl. EEG-Lieferung

 
GWR
Deutschland
 
Kernkraft
26,7 %
28,9 %
Fossile und sonstige Energieträger
49,7 %
60,0 %
Erneuerbare Energien
23,6 %
11,1 %

Umweltauswirkungen

CO2-Emissionen [g/kWh]
352
514
Radioaktiver Abfall [g/kWh]
0,0007
0,0008

 
 
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