1. |
Tarifaufbau |
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Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt wird durch Multiplikation der im Abrechnungszeitraum
bezogenen elektrischen Arbeit (in Kilowattstunden = kWh)
mit dem Arbeitspreis (in Pf/kWh) errechnet.
Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und
angezeigt.
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Leistungsentgelt |
1.2.1 |
Kunden
ohne Leistungsmessung
Das Entgelt wird wie folgt errechnet:
Bei Kunden unterhalb der jeweils im Preisblatt definierten Verbrauchsgrenze
wird das Leistungsentgelt mit dem Arbeitspreis zum Verbrauchs-preis zusammengefaßt.
Das Entgelt wird durch Multiplikation der im Abrechnungszeitraum bezogenen
elektrischen Arbeit (kWh) mit dem Verbrauchspreis ermittelt.
Bei Kunden oberhalb der jeweils im Preisblatt definierten Verbrauchsgrenze
wird ein fester Anteil des Leistungspreises für jede Kundenanlage gesondert angesetzt.
Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgelts wird mit dem Arbeitspreis
zum Verbrauchspreis (in Pf/kWh) zusammengefaßt. Das verbrauchsabhängige
Entgelt wird durch die Multiplikation der im Abrechnungszeitraum bezogenen
elektrischen Arbeit (in Kwh) mit dem Verbrauchspreis errechn
Innerhalb der Preisregelungen ohne Schwachlastregelung bzw. mit Schwachlastregelung
erfolgt stets eine Bestabrechnung.
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1.2.2 |
Leistungsentgelt
nach ¼-Stunden-Messung
Falls die von einer Kundenanlage in Anspruch genommene
Leistung in mindestens 2 Monaten des Abrechnungszeitraumes
30 kW überschreitet,
ist das EVU berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet,
für den betreffenden Abrechnungszeitraum das Leistungsentgelt
nach gemessener ¼-Stunden-Leistung zu berechnen. Dabei wird die Jahresverrechnungsleistung mit dem Leistungspreis
multipliziert.
Als
Jahresverrechnungsleistung gilt die höchste in
einem Monat während einer Viertelstunde in Anspruch
genommene Wirkleistung, die von einem Maximumzähler
mit einer Meßperiode von 15 Minuten gemessen und angezeigt
wird; sie wird auf 0,1 kW gerundet.
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1.3 |
Durchschnittspreisbegrenzung |
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Der
Durchschnittspreis je kWh für Kunden mit ¼-Stunden-Messung
- ermittelt aus der Summe Arbeitsentgelt gemäß Ziffer
1.1 und Leistungsentgelt gemäß Ziffer 1.2, dividiert
durch die im Abrechnungszeitraum bezogene elektrische Arbeit
- wird auf den Höchstpreis begrenzt. |
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Verrechnungsentgelt |
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Das
Verrechnungsentgelt für Messung, Abrechnung und
Inkasso richtet sich nach Art und Umfang der erforderlichen
Meß- und Steuereinrichtung. |
2. |
Schwachlastregelung |
2.1 |
Der
jeweils gültige Schwachlastzeitraum wird im
Preisblatt ausgewiesen. Bei Veränderung seiner Lastverhältnisse
kann das EVU mit angemessener Vorankündigung geänderte
Zeiten festlegen. Die
Tarifschaltung erfolgt durch Tarifsteuergeräte;
mechanische Schalt-uhren werden nicht auf Mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ) umgestellt.
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2.2 |
Die
während der Schwachlastzeit
bezogene elektrische Arbeit wird gesondert ermittelt. |
2.3 |
Das
Arbeitsentgelt hierfür wird durch Multiplikation
der im Abrechnungszeitraum während der Schwachlastzeit
bezogenen elektrischen Arbeit (in kWh) mit dem Schwachlast-Arbeitspreis
errechnet. |
2.4 |
Der
Strombezug in der Schwachlastzeit bleibt bei der Ermittlung
des Leistungsentgelts außer Ansatz. Bei Leistungsmessung
gemäß Ziffer 1.2.2 wird deshalb die Erfassung
der Leistungswerte während der Schwachlastzeit ausgesetzt. |
2.5 |
Die
Schwachlastarbeit und das entsprechende Entgelt bleiben
bei der Ermittlung des Durchschnittspreises
gemäß Ziffer
1.3 außer Ansatz. |
2.6 |
Die
Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug
von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung mit
Ausnahme von gemäß Ziffer 3.1 betriebenen Wärmepumpen. |
3. |
3.
Wärmepumpen und andere unterbrechbare
Verbrauchseinrichtungen |
3.1 |
Kann
das EVU den Strombezug für elektrische Wärmepumpen
zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen unterbrechen
und wird deren Strombezug getrennt gemessen, so wird der
Strombezug dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des
verbrauchsabhängigen
Anteils des Leistungsentgelts nicht berücksichtigt. |
3.1.1 |
Bei
Wärmepumpen, bei denen die Raumheizung während
der Unterbrechungszeiten durch eine andere Energieart erfolgt
(bivalent-alternativer Betrieb), kann das EVU den Strombezug
der Wärmepumpen bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrechen. |
3.1.2 |
Bei
Wärmepumpen, die den Raumwärmebedarf
allein decken (mono-valenter Betrieb) oder die parallel
zu einer nichtelektrischen Raumheizung betrieben werden
(bivalentparalleler
Betrieb), kann das EVU den Strombezug der Wärmepumpen
bis zu jeweils 2 Stunden hintereinander und insgesamt nicht
länger als 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrechen.
Dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungen
nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Unterbrechungszeit
sein. |
3.2 |
Während
der Unterbrechungszeiten gemäß den
Ziffern 3.1.1 bzw. 3.1.2 darf der Raumwärmebedarf
nicht durch eine andere netzgekoppelte elektrische Heizung
gedeckt
werden. |
3.3 |
Ziffer
3.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen
Anwendung, deren Strombezug gemäß den Ziffern
3.1.1 bzw. 3.1.2 unterbrochen werden kann, sofern sie nicht
der Raumheizung
dienen.
Für die der Ziffer 3.1.2 entsprechenden Verbrauchseinrichtungen
gilt dies jedoch nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse
des EVU nicht verschlechtert werden.
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4. |
Abrechnung
und Mitteilungspflichten |
4.1 |
Einzelheiten
der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und
der Bezahlung sind in der „Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV)“ einschließlich der „Ergänzenden
Bestimmungen“ geregelt. Die
Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
werden dem Kunden auf Wunsch unentgeltlich ausgehändigt
bzw. zugesandt.
Als Abrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr (365 Tage).
Der Ablesezeitraum erstreckt sich von Ende November bis Mitte
Dezember. Die Abrechnung erfolgt stichtagsgenau zum Ablesetag.
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4.2 |
Das
Stromentgelt wird für den
Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt. Zwischenzeitlich
sind angemessene, in
der Regel gleichbleibende Abschlagszahlungen zu leisten. |
4.3 |
Bei
einem von einem Jahr abweichenden Abrechnungszeitraum werden
Leistungs- und Verrechnungsentgelte zeitanteilig in
Rechnung gestellt. |
4.4 |
Der
Kunde ist verpflichtet, dem EVU die Art seines Elektrizitätsbedarfs
sowie die Anzahl der Kundenanlagen anzugeben und jede Änderung
unverzüglich mitzuteilen. Stellt
sich heraus, daß durch eine vom Kunden nicht
angezeigte Änderung die bisherige Abrechnung zu einem
zu niedrigen Stromentgelt geführt hat, wird der Unterschiedsbetrag
vom Zeitpunkt der Änderung an nachberechnet.
§ 23 Absatz 2 AVBEltV bleibt unberührt.
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5. |
Allgemeine Bestimmungen |
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Mit
dem Inkrafttreten dieses Allgemeinen Tarifs verliert die
bisherige Fassung, die seit 01.07.2000
gültig war,
ihre Gültigkeit. Änderungen dieses Allgemeinen Tarifs werden öffentlich
bekanntgegeben und zum jeweiligen Termin wirksam. Erfolgen
sie im Laufe eines Abrechnungszeitraums, wird das Stromentgelt
zeitanteilig ermittelt. Das gleiche gilt bei Änderungen
der Steuer- und Abgabesätze.
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6. |
Stromkennzeichnung
gemäß § 42 EnWG |
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Energieträgermix
für das Jahr 2005 einschl. EEG-Lieferung
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GWR
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Deutschland
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Kernkraft |
26,7
%
|
28,9
%
|
Fossile
und sonstige Energieträger |
49,7
%
|
60,0
%
|
Erneuerbare
Energien |
23,6
%
|
11,1
%
|
Umweltauswirkungen
CO2-Emissionen
[g/kWh] |
352
|
514
|
Radioaktiver
Abfall [g/kWh] |
0,0007
|
0,0008
|
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